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Lexikon · Backup & Recovery

NIS2: Was die Richtlinie für Unternehmen bedeutet

Kurz erklärt

NIS2 ist eine EU-Richtlinie für mehr Cybersicherheit (Network and Information Security). In Deutschland ist sie im BSI-Gesetz umgesetzt. Sie verpflichtet deutlich mehr Unternehmen als früher zu Risikomanagement, zur Meldung von Sicherheitsvorfällen und zur Registrierung beim BSI. Ausdrücklich gefordert sind auch Backup-Management und die Wiederherstellung nach einem Notfall. Die Geschäftsleitung ist persönlich in der Pflicht.

Erstmeldung

24 Stunden

Nach Kenntnis eines erheblichen Vorfalls.

Ab

50 Beschäftigte

Oder über 10 Mio. Euro Umsatz und Bilanz.

Bußgeld bis

10 Mio. Euro

Bei besonders wichtigen Einrichtungen.

Wer von NIS2 betroffen ist

Betroffen sind Unternehmen aus den Sektoren der Anlagen 1 und 2 des BSI-Gesetzes, darunter Energie, Transport, Gesundheit, digitale Infrastruktur, IT-Dienstleistungen, Abfallwirtschaft, Chemie, Lebensmittel, Maschinenbau und weitere Teile der verarbeitenden Industrie. Als wichtige Einrichtung gilt in der Regel, wer mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro hat.

Als besonders wichtige Einrichtung gilt unter anderem, wer in einem Sektor der Anlage 1 mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigt oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz und über 43 Millionen Euro Bilanzsumme hat, außerdem Betreiber kritischer Anlagen. Ob Ihr Unternehmen betroffen ist, zeigt eine Prüfung der Sektoren und Kennzahlen, zum Beispiel mit unserem NIS2-Check.

Die wichtigsten Pflichten

NIS2-Pflichten nach dem BSI-Gesetz im Überblick
PflichtWas verlangt wirdFundstelle
RegistrierungAngaben zur Einrichtung beim BSI, spätestens drei Monate nach Eintritt der Betroffenheit§ 33 BSIG
RisikomanagementTechnische und organisatorische Maßnahmen nach Stand der Technik, unter anderem Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall§ 30 BSIG
ErstmeldungErheblicher Sicherheitsvorfall: spätestens 24 Stunden nach Kenntnis§ 32 BSIG
MeldungBestätigung und erste Bewertung: spätestens 72 Stunden nach Kenntnis§ 32 BSIG
AbschlussmeldungSpätestens einen Monat nach der Meldung, bei laufendem Vorfall eine Fortschrittsmeldung§ 32 BSIG
GeschäftsleitungMaßnahmen umsetzen und überwachen, regelmäßig an Schulungen teilnehmen, Haftung bei schuldhafter Pflichtverletzung§ 38 BSIG
BußgelderBis zu 10 Mio. Euro (besonders wichtige) bzw. 7 Mio. Euro (wichtige Einrichtungen), bei großen Unternehmen auch umsatzabhängig§ 65 BSIG

Quelle: BSI-Gesetz (BSIG) auf gesetze-im-internet.de. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.

Was NIS2 für Backup und Wiederherstellung bedeutet

§ 30 des BSI-Gesetzes nennt die Mindestmaßnahmen. Nummer 3 fordert ausdrücklich die „Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement“. Eine Sicherung allein reicht damit nicht: Gefordert ist, dass der Betrieb nach einem Vorfall tatsächlich wieder anläuft.

In der Praxis heißt das: ein dokumentiertes Datensicherungskonzept, Sicherungen, die gegen Angriffe geschützt sind, ein IT-Notfallplan mit klaren Wiederanlaufzielen und regelmäßige Tests der Wiederherstellbarkeit. Weitere Punkte des Katalogs sind unter anderem Multi-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung, Sicherheit in der Lieferkette und Schulungen.

Meldepflichten im Ernstfall

Bei einem erheblichen Sicherheitsvorfall, etwa einem Ransomware-Angriff mit Betriebsausfall, laufen die Fristen ab Kenntnis: frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden, Meldung mit erster Bewertung binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung spätestens einen Monat danach. Wer im Ernstfall erst klären muss, wer meldet und welche Angaben nötig sind, verliert wertvolle Zeit. Meldewege, Zuständigkeiten und Vorlagen gehören deshalb in den Notfallplan.

Worauf es ankommt

Erstens die Betroffenheit klären und, falls zutreffend, die Registrierung beim BSI fristgerecht erledigen. Zweitens eine Lückenanalyse gegen die Maßnahmen aus § 30 BSIG, mit Prioritäten und Verantwortlichen. Drittens die Wiederherstellung nachweisbar machen: Wiederanlaufziele mit RTO und RPO festlegen, unveränderliche Sicherungen einrichten, Wiederherstellung regelmäßig testen und dokumentieren. Viertens die Geschäftsleitung schulen, denn sie muss die Maßnahmen billigen und überwachen.

NIS2, KRITIS und DORA

NIS2 erweitert den bisherigen KRITIS-Rahmen auf viele mittelständische Unternehmen. Betreiber kritischer Anlagen haben zusätzliche Pflichten. Für Banken, Versicherungen und andere Finanzunternehmen gilt vorrangig die EU-Verordnung DORA mit eigenen Anforderungen an digitale Betriebsstabilität. Beide Regelwerke verfolgen dasselbe Ziel: Cyber-Resilienz, also die Fähigkeit, Angriffe zu erkennen, zu überstehen und schnell wieder arbeitsfähig zu sein.

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Häufige Fragen zu NIS2

Was ist NIS2?

Eine EU-Richtlinie zur Cybersicherheit, die in Deutschland im BSI-Gesetz umgesetzt ist. Sie verpflichtet wichtige und besonders wichtige Einrichtungen zu Risikomanagement, Meldungen von Sicherheitsvorfällen und zur Registrierung beim BSI.

Ist mein Unternehmen von NIS2 betroffen?

Wenn es in einem der Sektoren der Anlagen 1 oder 2 des BSI-Gesetzes tätig ist und in der Regel mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt oder über 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme hat. Eine genaue Prüfung der Sektoren ist wichtig.

Welche Meldefristen gelten nach NIS2?

Eine frühe Erstmeldung spätestens 24 Stunden nach Kenntnis eines erheblichen Sicherheitsvorfalls, eine Meldung mit erster Bewertung nach spätestens 72 Stunden und eine Abschlussmeldung spätestens einen Monat danach (§ 32 BSIG).

Was verlangt NIS2 zum Thema Backup?

§ 30 BSIG fordert die Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, sowie Krisenmanagement. Sicherungen müssen also geschützt sein und die Wiederherstellung muss funktionieren.

Haftet die Geschäftsleitung bei NIS2?

Ja. Die Geschäftsleitung muss die Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und überwachen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet sie nach § 38 BSIG gegenüber der Einrichtung.

Welche Bußgelder drohen bei NIS2?

Für besonders wichtige Einrichtungen bis zu 10 Millionen Euro, für wichtige Einrichtungen bis zu 7 Millionen Euro. Bei sehr großen Unternehmen kann sich das Bußgeld am Umsatz orientieren (§ 65 BSIG).

Verwandte Begriffe: IT-Notfallplan · Cyber Resilience · Business Continuity · Wiederherstellbarkeit · Ransomware · Backup-Strategie · Incident Response · Zero Trust

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