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Lexikon · Notfall & Recovery
Kurz erklärt
Ein IT-Notfallplan legt fest, wer bei einem IT-Ausfall oder Cyberangriff was tut: wer alarmiert wird, wer entscheidet, welche Systeme zuerst wiederhergestellt werden und wer intern und extern informiert. Er muss vor dem Ernstfall fertig sein, auch auf Papier vorliegen und regelmäßig geübt werden – denn im Notfall sind E-Mail, Fileserver und Wiki oft nicht erreichbar.
NIS2
24 Stunden
Frühe Erstmeldung an das BSI.
DSGVO
72 Stunden
Meldung an die Aufsicht.
Form
Auch auf Papier
Falls die IT steht.
Der IT-Notfallplan enthält die konkreten Abläufe für den Ernstfall: Rollen, Kontakte, Sofortmaßnahmen und die Reihenfolge der Wiederherstellung. Er ist Teil des Business-Continuity-Managements, das die Fortführung aller kritischen Geschäftsprozesse regelt. Die technische Wiederherstellung selbst heißt Disaster Recovery.
Für alle Beschäftigten empfiehlt das BSI zusätzlich eine IT-Notfallkarte, vergleichbar mit dem Aushang „Verhalten im Brandfall“. Ihre drei Botschaften: die Ansprechpartner für IT-Notfälle kennen, entscheidende Informationen sofort weitergeben und Gegenmaßnahmen nur nach Absprache mit den Zuständigen ergreifen.
Am Anfang steht die Frage, welche Geschäftsprozesse am wichtigsten sind und von welchen Systemen sie abhängen. Daraus ergeben sich die Zielwerte: wie lange ein System ausfallen darf und wie viel Datenverlust verkraftbar ist, siehe RTO und RPO. Diese Werte bestimmen die Reihenfolge im Wiederanlaufplan.
Danach werden Szenarien beschrieben – etwa Ransomware, Ausfall des Rechenzentrums, Ausfall eines Cloud-Dienstes – und für jedes Sofortmaßnahmen, Zuständigkeiten und Wiederanlaufschritte festgelegt. Grundlage ist eine funktionierende Backup-Strategie: Ohne verlässliche Sicherungen bleibt jeder Wiederanlaufplan Theorie.
Bei einem Ransomware-Angriff entscheidet sich in den ersten Stunden, wie lange der Ausfall dauert. Der Plan sollte deshalb regeln, wie betroffene Systeme isoliert, Beweise gesichert und Dienstleister alarmiert werden – und woher ein sauberer Wiederherstellungspunkt kommt. Unveränderliche Kopien (Immutable Backup, WORM-Speicher) und geprüfte Wiederherstellbarkeit sind dafür die Voraussetzung. Mehr unter Ransomware.
Ein allgemeines Gesetz mit dem Begriff „IT-Notfallplan“ gibt es nicht. Einrichtungen unter NIS2 müssen aber Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs umsetzen, „wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement“ (§ 30 BSIG), und erhebliche Sicherheitsvorfälle melden: Erstmeldung spätestens nach 24 Stunden, Meldung nach 72 Stunden, Abschlussmeldung einen Monat später (§ 32 BSIG). Die DSGVO verlangt, personenbezogene Daten nach einem Zwischenfall rasch wiederherzustellen (Art. 32) und Datenschutzverletzungen möglichst binnen 72 Stunden zu melden (Art. 33).
Ein Notfallplan, der nie geübt wurde, funktioniert selten. Planspiele zeigen, ob Rollen und Kontakte stimmen, Wiederherstellungstests, ob die Zielwerte erreicht werden. Nach jeder größeren Änderung an Systemen, Dienstleistern oder Zuständigkeiten sollte der Plan aktualisiert werden. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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Ein IT-Notfallplan legt fest, wer bei einem IT-Ausfall oder Cyberangriff was tut: wer alarmiert wird, wer entscheidet, welche Systeme zuerst wiederhergestellt werden und wer intern und extern informiert. Er ist Teil des Business-Continuity-Managements.
Notfallorganisation mit Rollen und Vertretungen, Alarmierungs- und Kontaktlisten, Sofortmaßnahmen je Szenario, Wiederanlaufpläne mit Prioritäten, Regeln für den Notbetrieb, Kommunikation einschließlich Meldepflichten sowie Dokumentation und Nachbereitung.
Ein allgemeines Gesetz mit diesem Begriff gibt es nicht. Einrichtungen unter NIS2 müssen aber Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, zu Backup-Management, Wiederherstellung und Krisenmanagement umsetzen (§ 30 BSIG) und Vorfälle fristgerecht melden (§ 32 BSIG). Auch die DSGVO verlangt, Daten nach einem Zwischenfall rasch wiederherstellen zu können.
Die Begriffe werden oft gleich verwendet. Meist ist das Notfallhandbuch die Sammlung aller Pläne, Checklisten und Kontakte, der Notfallplan beschreibt die konkreten Abläufe für einen Notfall oder ein Szenario.
Wir empfehlen mindestens einmal im Jahr, etwa als Planspiel und mit einem echten Wiederherstellungstest, sowie nach jeder größeren Änderung an Systemen, Dienstleistern oder Zuständigkeiten.
Für Einrichtungen unter NIS2: frühe Erstmeldung an das BSI spätestens 24 Stunden, Meldung spätestens 72 Stunden nach Kenntnis, Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung (§ 32 BSIG). Bei Datenschutzverletzungen gilt zusätzlich: Meldung an die Aufsichtsbehörde möglichst binnen 72 Stunden (Art. 33 DSGVO).
Verwandte Begriffe: Business Continuity · Disaster Recovery · RTO und RPO · Backup-Strategie · Ransomware · Wiederherstellbarkeit · Cyber Resilience
Quellen: § 30 BSIG · § 32 BSIG · Art. 33 DSGVO · BSI: IT-Notfallkarte
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