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Lexikon · Notfall & Recovery

IT-Notfallplan: Inhalte, Aufbau und Pflichten

Kurz erklärt

Ein IT-Notfallplan legt fest, wer bei einem IT-Ausfall oder Cyberangriff was tut: wer alarmiert wird, wer entscheidet, welche Systeme zuerst wiederhergestellt werden und wer intern und extern informiert. Er muss vor dem Ernstfall fertig sein, auch auf Papier vorliegen und regelmäßig geübt werden – denn im Notfall sind E-Mail, Fileserver und Wiki oft nicht erreichbar.

NIS2

24 Stunden

Frühe Erstmeldung an das BSI.

DSGVO

72 Stunden

Meldung an die Aufsicht.

Form

Auch auf Papier

Falls die IT steht.

Was ein IT-Notfallplan ist

Der IT-Notfallplan enthält die konkreten Abläufe für den Ernstfall: Rollen, Kontakte, Sofortmaßnahmen und die Reihenfolge der Wiederherstellung. Er ist Teil des Business-Continuity-Managements, das die Fortführung aller kritischen Geschäftsprozesse regelt. Die technische Wiederherstellung selbst heißt Disaster Recovery.

Für alle Beschäftigten empfiehlt das BSI zusätzlich eine IT-Notfallkarte, vergleichbar mit dem Aushang „Verhalten im Brandfall“. Ihre drei Botschaften: die Ansprechpartner für IT-Notfälle kennen, entscheidende Informationen sofort weitergeben und Gegenmaßnahmen nur nach Absprache mit den Zuständigen ergreifen.

Was in einen IT-Notfallplan gehört

Was in einen IT-Notfallplan gehört
BausteinInhaltLeitfrage
NotfallorganisationRollen, Entscheidungsbefugnisse, VertretungenWer erklärt den Notfall und wer entscheidet?
Alarmierung und KontakteInterne und externe Ansprechpartner: IT-Dienstleister, Versicherung, BehördenWen rufen wir an, wenn E-Mail und Telefonanlage nicht gehen?
SofortmaßnahmenErste Schritte je Szenario, etwa Ransomware, Ausfall des Rechenzentrums, StromausfallWas ist in der ersten Stunde zu tun und was nicht?
WiederanlaufReihenfolge der Systeme, Abhängigkeiten, RTO und RPO, WiederherstellungsabläufeWelches System muss zuerst wieder laufen?
NotbetriebArbeiten ohne IT oder mit ErsatzsystemenWie bleiben wir lieferfähig, bis die IT zurück ist?
Kommunikation und MeldepflichtenMitarbeitende, Kunden, Partner, Behörden; Fristen nach NIS2 und DSGVOWer informiert wen bis wann?
Dokumentation und NachbereitungProtokoll, Beweissicherung, Lehren für den nächsten NotfallWas ändern wir danach?

Den Plan auch ausgedruckt und offline vorhalten: Im Ernstfall sind Fileserver, Wiki und E-Mail oft nicht erreichbar.

So entsteht ein IT-Notfallplan

Am Anfang steht die Frage, welche Geschäftsprozesse am wichtigsten sind und von welchen Systemen sie abhängen. Daraus ergeben sich die Zielwerte: wie lange ein System ausfallen darf und wie viel Datenverlust verkraftbar ist, siehe RTO und RPO. Diese Werte bestimmen die Reihenfolge im Wiederanlaufplan.

Danach werden Szenarien beschrieben – etwa Ransomware, Ausfall des Rechenzentrums, Ausfall eines Cloud-Dienstes – und für jedes Sofortmaßnahmen, Zuständigkeiten und Wiederanlaufschritte festgelegt. Grundlage ist eine funktionierende Backup-Strategie: Ohne verlässliche Sicherungen bleibt jeder Wiederanlaufplan Theorie.

Ransomware: der häufigste Ernstfall

Bei einem Ransomware-Angriff entscheidet sich in den ersten Stunden, wie lange der Ausfall dauert. Der Plan sollte deshalb regeln, wie betroffene Systeme isoliert, Beweise gesichert und Dienstleister alarmiert werden – und woher ein sauberer Wiederherstellungspunkt kommt. Unveränderliche Kopien (Immutable Backup, WORM-Speicher) und geprüfte Wiederherstellbarkeit sind dafür die Voraussetzung. Mehr unter Ransomware.

Ist ein IT-Notfallplan Pflicht?

Ein allgemeines Gesetz mit dem Begriff „IT-Notfallplan“ gibt es nicht. Einrichtungen unter NIS2 müssen aber Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs umsetzen, „wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement“ (§ 30 BSIG), und erhebliche Sicherheitsvorfälle melden: Erstmeldung spätestens nach 24 Stunden, Meldung nach 72 Stunden, Abschlussmeldung einen Monat später (§ 32 BSIG). Die DSGVO verlangt, personenbezogene Daten nach einem Zwischenfall rasch wiederherzustellen (Art. 32) und Datenschutzverletzungen möglichst binnen 72 Stunden zu melden (Art. 33).

Üben und aktuell halten

Ein Notfallplan, der nie geübt wurde, funktioniert selten. Planspiele zeigen, ob Rollen und Kontakte stimmen, Wiederherstellungstests, ob die Zielwerte erreicht werden. Nach jeder größeren Änderung an Systemen, Dienstleistern oder Zuständigkeiten sollte der Plan aktualisiert werden. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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Häufige Fragen zum IT-Notfallplan

Was ist ein IT-Notfallplan?

Ein IT-Notfallplan legt fest, wer bei einem IT-Ausfall oder Cyberangriff was tut: wer alarmiert wird, wer entscheidet, welche Systeme zuerst wiederhergestellt werden und wer intern und extern informiert. Er ist Teil des Business-Continuity-Managements.

Was gehört in einen IT-Notfallplan?

Notfallorganisation mit Rollen und Vertretungen, Alarmierungs- und Kontaktlisten, Sofortmaßnahmen je Szenario, Wiederanlaufpläne mit Prioritäten, Regeln für den Notbetrieb, Kommunikation einschließlich Meldepflichten sowie Dokumentation und Nachbereitung.

Ist ein IT-Notfallplan Pflicht?

Ein allgemeines Gesetz mit diesem Begriff gibt es nicht. Einrichtungen unter NIS2 müssen aber Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, zu Backup-Management, Wiederherstellung und Krisenmanagement umsetzen (§ 30 BSIG) und Vorfälle fristgerecht melden (§ 32 BSIG). Auch die DSGVO verlangt, Daten nach einem Zwischenfall rasch wiederherstellen zu können.

Was ist der Unterschied zwischen IT-Notfallplan und Notfallhandbuch?

Die Begriffe werden oft gleich verwendet. Meist ist das Notfallhandbuch die Sammlung aller Pläne, Checklisten und Kontakte, der Notfallplan beschreibt die konkreten Abläufe für einen Notfall oder ein Szenario.

Wie oft sollte ein IT-Notfallplan getestet werden?

Wir empfehlen mindestens einmal im Jahr, etwa als Planspiel und mit einem echten Wiederherstellungstest, sowie nach jeder größeren Änderung an Systemen, Dienstleistern oder Zuständigkeiten.

Welche Meldefristen gelten bei einem Cyberangriff?

Für Einrichtungen unter NIS2: frühe Erstmeldung an das BSI spätestens 24 Stunden, Meldung spätestens 72 Stunden nach Kenntnis, Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung (§ 32 BSIG). Bei Datenschutzverletzungen gilt zusätzlich: Meldung an die Aufsichtsbehörde möglichst binnen 72 Stunden (Art. 33 DSGVO).

Verwandte Begriffe: Business Continuity · Disaster Recovery · RTO und RPO · Backup-Strategie · Ransomware · Wiederherstellbarkeit · Cyber Resilience
Quellen: § 30 BSIG · § 32 BSIG · Art. 33 DSGVO · BSI: IT-Notfallkarte

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